Menü

Home

Der Verein

  • Vorstandschaft
  • Satzung

Orchester

  • Jugendorchester
  • Hauptorchester
  • Dirigent

Ausbildung

  • Angebot
  • Werdegang
  • Gebühren
  • Anmeldung
  • Lehrer

Bildergalerie

Sponsoren

Kontakt

Suchen

Satzung

Satzung des Musikverein Schutterwald e.V.

Stand: Mitgliederversammlung 07. März 2018

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 
1. Der Verein führt den Namen "Musikverein Schutterwald e.V." und hat seinen Sitz in Schutterwald.
 
2. Der Verein ist ins Vereinsregister am Amtsgericht Freiburg eingetragen.
 
3. Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
 
 

§ 2 Zweck und Ziele

 
1. Der Verein dient der Förderung und Erhaltung des Musizierens sowie der Pflege des damit verbundenen Brauchtums
 
2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch
 
a) Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern,
 
b) Unterstützung der musikalischen Jugendarbeit,
 
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen,
 
d) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen,
 
e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art,
 
f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches
 
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
 
4. Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Blasmusikverband Ortenau.
 
 
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51ff in der jeweiligen Fassung der Abgabenordnung.
 
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Mitgliedschaft

 
1. Dem Verein gehören an:
 
a. aktive Mitglieder
 
b. fördernde Mitglieder
 
c. Ehrenmitglieder
 
d. beitragsfreie Mitglieder.
 
2. Aktive Mitglieder sind natürliche Person, die im Laufe des Geschäftsjahres an einem musikalischen Angebot des Musikvereins Schutterwald teilnehmen, sowie die Mitglieder des Vorstandes nach § 12 dieser Satzung. Ein Austritt oder Wechsel ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
 
3. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell oder materiell fördern, ohne gleichzeitig ein musikalisches Angebot des Vereins zu nutzen.
 
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ergibt sich aus der "Ehrenordnung" in der jeweils gültigen Fassung.
 
 
 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
 
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
 
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich unter Verwendung des "Mustervertrages" des Musikvereins Schutterwald an den Vorstand vorzulegen.
 
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
 
6. Ein Aufnahmeanspruch als Mitglied des Vereins besteht nicht.
 
 
 

§ 6 Ehrenordnung

 
Die Grundlagen zur Regelung einer Ehrenordnung wurden von der Hauptversammlung erlassen und traten mit der Bekanntgabe in Kraft.
Inhalte und Regelungen zur Ehrenordnung ergeben sich aus der "Ehrenordnung" in der jeweils gültigen Fassung.
 
 
 

§ 7 Beitragsordnung

 
Die Grundlagen zur Regelung einer Beitragsordnung wurden durch die Hauptversammlung beschlossen und können durch diese geändert werden. Sie tritt mit der Bekanntmachung in Kraft und ist auf der Vereinshomepage nachzulesen.
Inhalte und Regelungen zur Beitragsordnung ergeben sich aus der "Beitragsordnung" in der jeweils gültigen Fassung.
 
 
 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 
a) Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig und bedarf einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Geschäftsjahr.
 
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung oder bestehende Ordnungen und Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem ausgeschlossenen Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den dann die nächste anstehende Hauptversammlung endgültig entscheidet.
 
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
 
 
 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. Sie verpflichten sich, die von der Hauptversammlung beschlossenen und durch eine Beitragsordnung festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.
 
2. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich darüber hinaus an den Aktivitäten und musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
 
3. Alle Mitglieder haben das Recht
 
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu 
stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,
 
b) sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins musikalisch aus- und fortbilden zu lassen,
 
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
 
 
 

§ 10 Organe des Vereins

 
Organe des Vereins sind:
 
a) die Hauptversammlung
 
b) der Vorstand
 
 
 

§ 11 Hauptversammlung

 
1. Eine ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntmachung in der lokalen Presse sowie auf der Homepage des Vereins.
 
2. Der Vorsitzende kann bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Diese ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt.
Für die Einladungsfrist gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und Dringlichkeit erforderlich ist.
 
3. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgende Hauptversammlung behandelt.
Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Hauptversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
 
4. Die Hauptversammlung ist zuständig für
 
a) Wahl der Vorstandmitglieder und Kassenprüfer,
 
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes sowie der Kassenprüfer,
 
c) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen/Aufnahmegebühren sowie den Erlass und die Änderung der Beitragsordnungen,
 
d) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstandes, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Hauptversammlung vorgelegt werden,
 
e) Entlastung des Vorstandes
 
f) Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,
 
g) Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
 
h) Änderung der Satzung i) Auflösung des Vereins
 
 
5. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle unter § 4 Abs. 1 aufgeführten Mitglieder des Vereins die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahme- und Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen. Die Die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.
 
6. Hauptversammlungen werden grundsätzlich von einem Vorsitzenden geleitet. Sie sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden.
 
7. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
 
8. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.
 
9. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
 
 

§ 12 Gesamtvorstand

 
1. Der Vorstand besteht aus
 
a) bis zu drei Vorsitzenden,
 
b) bis zu zwei Schriftführern,
 
c) bis zu zwei Finanzvorständen,
 
d) und bei Bedarf aus bis zu zehn Beisitzern.
 
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
 
3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist.
Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte oder Übungsleiter. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 
4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
 
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
 
6. Die Hauptversammlung wählt für eine Amtszeit von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
 
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder einer der beiden Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Hauptversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
 
8. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmung ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahlen durchführt.
 
9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder bekommen hat. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
 
10. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten der Hauptversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
 
11. Vorstandssitzungen werden durch einen Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandmitglieder anwesend sind. Weitere sachkundige Personen können mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
 
 
 

§ 13 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
 
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Hauptversammlung. Der Vorstand ist zur Erarbeitung der Vertragsbedingungen und zur Kündigung von solchen Verträgen berechtigt.
 
3. Der Vorstand ist ermächtigt, sonstige Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
 
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und der Führung der Geschäftsstelle kann die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigen, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, Beschäftigte anzustellen.
 
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
 
6. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung muss vor Ablauf des Geschäftsjahres, in dem er entstanden ist, geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
 
7. Von der Hauptversammlung können im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
 
 
 

§ 14 Kassenprüfung

 
Die für ein Jahr gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu prüfen und hierüber einen Prüfbericht abzugeben.
Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung und Überprüfung des Belegwesens.
Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Rechtfertigung von getätigten Ausgaben.
Aus begründetem Anlass kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Hauptversammlung auch außerhalb der jährlichen Prüfung eine weitere Kassenprüfung vorgenommen werden.
 
 
 

§ 15 Satzungsänderung

 
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladung zur Hauptversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
 
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke entscheidet eine außerordentliche Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens. Falls die Hauptversammlung keine geeignete Verwendung beschließt, fällt das Vermögen der Gemeinde Schutterwald zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von musikalischen Aufgaben zu verwenden hat.
 
3. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Hauptversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.
 
 
 

§ 16 Auflösung

 
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung dafür aussprechen.
 
 
 

§ 17 Datenschutz

 
Der Verein erhebt, verarbeitet oder nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen unter Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung. Die Verwendung dieser schutzwürdigen Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der notwendigen Aufgaben des Vereins.
 
 
 

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

 
Vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 07.März 2018 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Satzung und Ordnungen werden auf der Vereinshomepage des Musikvereins Schutterwald e.V. veröffentlicht.
Rechtsverbindlich ist jeweils die beim zuständigen Registergericht hinterlegte Fassung. 
 

 

Ehrenordnung

Präambel


1. Die Satzung des Musikverein Schutterwald e.V. sieht in § 6 die Möglichkeit des Erlasses einer Ehrenordnung durch die Hauptversammlung vor.
2. Auf Grundlage dieser Ermächtigung hat der Musikverein Schutterwald e.V. in der Haupt-versammlung am 28. April 2010 die folgende Ehrenordnung erlassen.

§ 1 Ehrungen des Vereins

1. Der Musikverein Schutterwald e.V. ehrt in Zusammenarbeit mit den Junge Musiker e.V. Personen, die sich um den Verein und dessen Belange besonders verdient gemacht haben. Dabei wird die Zugehörigkeit bei den Junge Musiker e.V. in die Gesamtzugehörigkeit eingerechnet.
2. Der Musikverein Schutterwald e. V. verleiht folgende Ehrungen: a) Auszeichnungen b) Ernennung zum Ehrenmitglied

§ 2 Auszeichnungen

Der Musikverein Schutterwald e. V. verleiht folgende Auszeichnungen:
1. Die silberne Ehrennadel für 10-jährige aktive Tätigkeit
2. Die silberne Ehrennadel für 25-jährige aktive und passive Tätigkeit
3. Die goldene Ehrennadel mit Urkunde für 40-jährige aktive Tätigkeit
4. Die große goldene Ehrennadel mit Urkunde für 50-jährige aktive und passive Tätigkeit
5. Eine Urkunde sowie ein Präsent für 60- bzw. 70-jährige (usw.) Tätigkeit erhalten alle aktive und passive Mitglieder
Hinweise:
a) Aktive Musiker, die i. S. der Nr. (2) - (4) eine Zugehörigkeit vorweisen, erhalten zusätzlich ein Präsent.
b) Passive Mitglieder, die der Vorstandschaft angehören, sind i. S. dieser Ehrenordnung als aktive Mitglieder zu betrachten, solange diese in der Vorstandschaft tätig sind.

§ 3 Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

1. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann an aktive und passive Mitglieder verliehen werden.
2. Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden, wenn sich die betreffende Person in überragender Weise in einer konkreten Funktion oder Stellung - 40 Jahre lange - den Verein gefördert und unterstützt haben.

§ 4 Verfahren der Ehrung

1. Über die Auszeichnungen nach § 2 Nr. (1) - (5) entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag der zuständigen Abteilung des Vereins.
2. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach § 3 entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands.

§ 5 Widerruf von Ehrungen

1. Die Ehrungen und Auszeichnungen des Vereins nach dieser Ehrenordnung können jederzeit widerrufen werden, wenn sich die betroffene Person vereinsschädlich oder als unwürdig für den Behalt der Ehrung erwiesen hat.
2. Über den Widerruf der Ehrung entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist abschließend.
3. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung durch den Vorstand schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör).
4. Der Betroffene ist verpflichtet, nach der Entscheidung der Hauptversammlung die Ehrung binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung an den Vorstand des Vereins zurückzugeben.

§ 6 Vereinsinterne Ehrungen mit Auftritt der Musikkapelle

Sofern die betreffenden Personen es nicht ablehnen, bringt die Musikkapelle bei folgenden Anlässen ein Ständchen dar:
1. ab dem 50. Geburtstag von aktiven Mitgliedern, danach alle 10 Jahre
2. ab dem 70. Geburtstag von Ehrenmitgliedern, danach alle 5 Jahre.
3. zur Goldenen-, Diamantenen und Eisernen Hochzeit von aktiven Musiker oder Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Der Vorstand entscheidet hierüber in jedem Einzelfall. Alle anderen Mitglieder erhalten ein Präsent.
Bei all diesen Ehrungen wird ein Präsent überreicht.

§ 7 Beerdigung von verstorbenen Mitgliedern

Stirbt ein aktiver Musiker, ein Vorstandsmitglied oder ein Ehrenmitglied erhält dieser als letzten Gruß des Vereins:
1. einen Kranz oder ähnliches, der von einer beauftragten Firma bzw. Person auf den Fried-hof bzw. Leichenhalle gebracht wird.
2. Heilige Messe für verstorbene Mitglieder. In der alljährlichen stattfindenden Messe werden die Verstorbenen, Gefallenen und vermissten Mitglieder des Vereins geehrt. Die Musikkapelle gestaltet die Messe musikalisch.
Hinweis:
Eine musikalische Umrahmung des Seelenamts (sofern dies stattfinden sollte) wird nur auf besonderen Wunsch der Familie des verstorbenen Mitgliedes im Einzelfall geprüft und durch den Vorstand entschieden.

§ 8 Bekanntmachung

1. Diese Ehrenordnung muss zu ihrer Wirksamkeit den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
2. Für die Bekanntgabe der Ehrenordnung, sowie deren Änderungen und die Aufhebung ist der Vorstand des Vereins verantwortlich.
3. Die Bekanntmachung erfolgt im Rahmen der Hauptversammlung am 28. April 2010 und auf der Homepage des Vereins (www.musik-schutterwald.de).

§ 9 Änderungen und Aufhebung der Ehrenordnung

1. Für die Änderung oder Aufhebung dieser Ehrenordnung ist auf Antrag des Vorstands ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich.
2. Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen der Vereinssatzung.

§ 10 Wirksamkeit der Ehrenordnung

Die Ehrenordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung gemäß § 8 in Kraft.

 


 

Beitragsordnung für den Musikverein Schutterwald e. V.

I. Grundlage

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist § 7 der Satzung des Musikverein Schutterwald e.V. in der Fassung vom 28. April 2010.

II. Solidaritätsprinzip

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

III. Beschlussfassung und Bekanntgabe

1. Die Hauptversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 28. April 2010 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
2. Die Beitragsordnung wird gem. § 17 der Satzung auf der Vereinshomepage des Musikver-ein Schutterwald e. V. (www.musik-schutterwald.de) sowie in einem außerordentlichen Mitgliederbrief bekannt gemacht und tritt dann in Kraft.
3. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als verbindlichen Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt.

IV. Regelungen

1. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Hauptversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31. März des Folgejahres. Fasst die Hauptversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.
2. Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung.
3. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Prüfung der vorgelegten Nachweise.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.
5. Bei Vereinseintritt ist der volle Beitrag zu zahlen.
6. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Geschäftsjahr.
7. Alle Vereinsbeiträge sind zum 31.05. des Jahres fällig.
8. Die Beiträge des Vereins werden durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben und auf das Konto des Vereins eingezahlt. Die Bankverbindung lautet: Kontonummer 3000057, Bankleitzahl 66450050, Institut: Sparkasse Offenburg/Ortenau. [ Ergänzung des Webmasters: IBAN: DE12664500500003000057, BIC: SOLADES10FG] Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
9. Rückbelastungen durch nicht gemeldete Kontolöschungen bzw. Kontoänderungen und/oder ungedeckte Konten gehen nicht zulasten des Vereins, sondern werden durch das jeweilige Mitglied getragen. Anfallende Gebühren wird dem Mitglied zusätzlich zum Vereinsbeitrag belastet und per Lastschriftverfahren eingezogen.

 


 

Anlage A zur Beitragsordnung

I. Mitgliedsbeitrag

In der Hauptversammlung am 01. April 2009 wurde beschlossen den damaligen Mitgliedsbeitrag von 15,34 Euro anzupassen. Die Anpassung erfolgt in zwei getrennten Schritten.
1. In den Jahren 2009 und 2010 beträgt der Beitrag für aktive und passive Mitgliedschaft im Musikverein Schutterwald e.V. 18,00 Euro.
2. Ab dem Jahr 2011 beträgt der Mitgliedsbeitrag für alle Mitglieder 20,00 Euro.
3. Ab dem Jahr 2012 beträgt der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder 40,00 Euro, für alle anderen Mitglieder (passive & fördernde) 20,00 Euro. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Weitere Beitragsanpassungen können in der Hauptversammlung beschlossen werden und ändern demnach auch die Anlage A der Beitragsordnung.

II. Uniform

Alle aktiven Mitglieder erhalten vom Musikverein Schutterwald e.V. während ihrer aktiven Zeit eine Vereinsuniform. Aufgrund der kostenintensiven Anschaffung erhebt der Verein einen Eigenanteil und Kaution. Bei Übergabe der Uniform erhält das Mitglied ein Formular, das über Eigenanteil und Kaution informiert und unterschrieben abgegeben werden muss.
Der Eigenanteil ist nicht rückerstattungsfähig. Die Kaution wird bei Ausscheiden und nach erfolgter Rückgabe der Uniform an die jeweiligen Mitglieder ausbezahlt.
1. Der Eigenanteil für die Uniform beträgt ab dem 01.01.2010 35 Euro.
2. Die Höhe der Kaution beläuft sich ab dem 01.01.2010 auf 65 Euro.
3. Der Gesamtaufwand pro Mitglieder und Uniform beträgt demnach 100 Euro.
4. Der Musikverein Schutterwald organisiert die Abholung und die Reinigung der Uniform.
5. Bei Abgabe der Uniform gehen die Kosten für Reinigung der Uniform zu Lasten des jeweiligen Mitgliedes. Diese werden, wenn nicht anders vereinbart, vom Kautionsbetrag abgezogen. Derzeit belaufen sich die Reinigungskosten auf ca. 15 Euro.
6. Eine Rabattstaffelung für Familien wird nicht gewährt und ist nicht Bestandteil dieser Beitragsordnung.
7. Alle Mitglieder, die vor dem 01.01.2010 eine Uniform bezogen haben, erhalten keine Nachforderung. Die auf dem Formblatt vermerkte Kaution bzw. Eigenanteil gilt weiterhin.
Hinweis:
Das Formular ist nach den neuen Regelungen abzuändern.

III. Polo T-Shirt

Der Musikverein stellt all seinen Mitgliedern ein besonders Polo T-Shirt zur Verfügung. Aufgrund der Anschaffungskosten leistet das Mitglied einen Eigenanteil, der nicht rückerstattungsfähig ist. Für aktive Mitglieder beträgt der Eigenanteil derzeit 5 Euro, für passive Mitglieder beläuft sich der Eigenanteil auf 10 Euro.

DE12664500500003000057
 
Impressum     |     Anmeldung     |     Kontakt